Lieferbedingungen

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Sie gelten auch dann, wenn Sie nicht besonders in Bezug genommen worden sind. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Alle Angebote sind freibleibend. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Abweichungen von 10% gelten als vertragsgemäß. Die Berechnung erfolgt auf Basis der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen oder Gewichte. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Ereignisse höherer Gewalt, behinderte Transportwege, Ein- und Ausfuhrverbote, Streik und Aussperrungen, Betriebsstörungen bei unserem Lieferwerk sowie sonstige die Vertragserfüllung erschwerende oder verteuernde Umstände berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Störung hinauszuschieben. Beides ohne Ersatzansprüche des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft während des Bestehens solcher Hinderungsgründe abgeschlossen worden ist. Kommen wir aus anderen Gründen in Lieferverzug, so ist der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Mängelrügen müssen stets unverzüglich erhoben werden, auch wenn der
Käufer nicht Kaufmann ist. Sie sind ausgeschlossen, wenn die Ware be- oder verarbeitet ist. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass der Mangel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügt sei. Bei begründeter und rechtzeitiger Bemängelung nehmen wir die Ware zurück und liefern Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei Vorliegen eines versteckten Mangels hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des versteckten Mangels diesen zu rügen. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist nach Ablauf von acht Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen.

4. Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen.

5. Nach Vertragsschluss in Kraft getretene Abgaben oder Zölle als auch Erhöhungen der Frachten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet wurde. In diesem Fall erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Ware für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten dann als Hersteller i.S. des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten fremder Ware. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


7. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bedarf es zum Eintritt der gesetzlichen Folgen einer vorherigen Fristsetzung durch uns nicht. Unsere weiteren Forderungen an den Käufer werden in diesem Fall sofort fällig. Für Aufträge, die noch nicht vollständig ausgeliefert sind, können wir in diesem Fall nach unserer Wahl Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres gilt insbesondere auch dann, wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass beim Käufer die Vorraussetzungen für eine Kreditgewährung nicht vorlagen oder zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet oder in Konkurs gerät. Erfolgt bei Fälligkeit die Zahlung nicht, so sind wir berechtigt ab Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8. Bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Käufer sind wir berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Rechnungswertes ohne konkreten Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

9. Alle Sendungen, auch bei cif- und Frankolieferungen, gehen auf die Rechnung und Gefahr des Käufers. In Ermangelung besonderer Weisungen bestimmen wir die Transportmittel und Transportwege nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortlichkeit. Transportversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen des Käufers und nur auf dessen Kosten.

10. Als Erfüllungsort gilt für die Lieferung die Abgangsstation, für Zahlungen Bielefeld. Als Gerichtsstand für die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus Wechseln und Schecks wird ausdrücklich Bielefeld vereinbart. Dies gilt im Besonderen auch für Mahnverfahren. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts in seiner jeweiligen Fassung.
Tennants GmbH