Lieferbedingungen
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung.
Sie gelten auch dann, wenn Sie nicht besonders in Bezug genommen worden
sind. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur wenn wir sie
ausdrücklich anerkannt haben. Alle Angebote sind freibleibend. Der
Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen
nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Abweichungen
von 10% gelten als vertragsgemäß. Die Berechnung erfolgt auf Basis
der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen oder Gewichte.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Ereignisse höherer Gewalt, behinderte Transportwege, Ein- und Ausfuhrverbote,
Streik und Aussperrungen, Betriebsstörungen bei unserem Lieferwerk
sowie sonstige die Vertragserfüllung erschwerende oder verteuernde
Umstände berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Störung
hinauszuschieben. Beides ohne Ersatzansprüche des Käufers. Dies gilt
auch dann, wenn das Geschäft während des Bestehens solcher Hinderungsgründe
abgeschlossen worden ist. Kommen wir aus anderen Gründen in Lieferverzug,
so ist der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der
Anlieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Mängelrügen müssen
stets unverzüglich erhoben werden, auch wenn der
Käufer nicht Kaufmann ist. Sie sind ausgeschlossen, wenn die Ware
be- oder verarbeitet ist. Durch Verhandlungen über Beanstandungen
verzichten wir nicht auf den Einwand, dass der Mangel nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß gerügt sei. Bei begründeter und rechtzeitiger
Bemängelung nehmen wir die Ware zurück und liefern Ersatz. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei Vorliegen eines versteckten Mangels hat der Käufer unverzüglich
nach Entdeckung des versteckten Mangels diesen zu rügen. Die Beanstandung
eines versteckten Mangels ist nach Ablauf von acht Wochen nach Empfang
der Ware ausgeschlossen.
4. Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten
vermieden werden können, ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen.
5. Nach Vertragsschluss in Kraft getretene Abgaben oder Zölle als
auch Erhöhungen der Frachten gehen zu Lasten des Käufers.
6. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn die
Ware bereits be- oder verarbeitet wurde. In diesem Fall erfolgt die
Be- oder Verarbeitung der Ware für uns, ohne uns zu verpflichten.
Wir gelten dann als Hersteller i.S. des § 950 BGB und erwerben Eigentum
an den Zwischen- oder Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Ware zu den Rechnungswerten fremder Ware. Die Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bedarf
es zum Eintritt der gesetzlichen Folgen einer vorherigen Fristsetzung
durch uns nicht. Unsere weiteren Forderungen an den Käufer werden
in diesem Fall sofort fällig. Für Aufträge, die noch nicht vollständig
ausgeliefert sind, können wir in diesem Fall nach unserer Wahl Sicherheitsleistung,
Vorauszahlungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres gilt insbesondere auch dann,
wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass beim Käufer die Vorraussetzungen
für eine Kreditgewährung nicht vorlagen oder zwischenzeitlich nicht
mehr vorliegen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt,
ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet
oder in Konkurs gerät. Erfolgt bei Fälligkeit die Zahlung nicht, so
sind wir berechtigt ab Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz
zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
8. Bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Käufer sind wir berechtigt
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Rechnungswertes
ohne konkreten Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt vorbehalten.
9. Alle Sendungen, auch bei cif- und Frankolieferungen, gehen auf
die Rechnung und Gefahr des Käufers. In Ermangelung besonderer Weisungen
bestimmen wir die Transportmittel und Transportwege nach bestem Ermessen,
jedoch ohne Verantwortlichkeit. Transportversicherungen besorgen wir
nur auf besonderes Verlangen des Käufers und nur auf dessen Kosten.
10. Als Erfüllungsort gilt für die Lieferung die Abgangsstation, für
Zahlungen Bielefeld. Als Gerichtsstand für die Geltendmachung aller
Ansprüche, auch solcher aus Wechseln und Schecks wird ausdrücklich
Bielefeld vereinbart. Dies gilt im Besonderen auch für Mahnverfahren.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des UN-Kaufrechts in seiner jeweiligen Fassung.
Tennants GmbH
